Ein Tier adoptieren: die rechtliche Seite
Mit der Übergabe werden Sie Halterin oder Halter im Sinne des Tierschutzgesetzes. Das ist kein formaler Titel, sondern der Moment, ab dem eine Reihe von Pflichten für Sie gilt — einige bundesweit, andere je nach Bundesland und Kommune völlig unterschiedlich.
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Ab wann Sie Halter sind
Die Halterstellung knüpft nicht an das Eigentum an, sondern an die tatsächliche Bestimmungsmacht über das Tier. Sie beginnt mit der Übergabe — unabhängig davon, was im Schutzvertrag über Eigentumsvorbehalte steht. Ab diesem Zeitpunkt gilt § 2 TierSchG unmittelbar für Sie: angemessen ernähren, pflegen, verhaltensgerecht unterbringen, die artgemäße Bewegung nicht unzumutbar einschränken — und über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Die dritte Pflicht ist die, an der Behörden im Streitfall ansetzen. Sie ist eine Bringschuld: Wer eine Rasse übernimmt, deren Bedürfnisse er nicht kennt, verstößt bereits damit gegen § 2. Was das im Einzelnen bedeutet, steht unter Das Tierschutzgesetz in Deutschland.
Kennzeichnung und Registrierung: kein Bundesrecht
Hier überrascht die Rechtslage die meisten. Anders als fast alle übrigen EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland keine einheitliche bundesweite Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für Hunde und Katzen. Im Koalitionsvertrag von Ende 2021 war sie angekündigt; umgesetzt wurde sie bislang nicht.
Zuständig sind deshalb die Länder, und deren Regelungen gehen weit auseinander:
- In einigen Ländern besteht eine Kennzeichnungspflicht für alle Hunde.
- In anderen gilt sie nur für sogenannte Listenhunde.
- Niedersachsen und Berlin verlangen zusätzlich die Eintragung in ein amtliches Register — die Registrierung bei TASSO oder FINDEFIX ersetzt das nicht.
Prüfen Sie deshalb vor der Übernahme die Regelung Ihres Landes, nicht die eines Ratgebers. Und unabhängig von jeder Pflicht: Ein Mikrochip ohne Registrierung ist eine Nummer, die niemand zuordnen kann. Die Kennzeichnung wirkt erst mit der Eintragung in einer Datenbank.
Für Katzen greift ein anderer Mechanismus. § 13b TierSchG erlaubt Ländern und Kommunen seit 2013, per Verordnung eine Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für frei laufende Katzen anzuordnen. Davon ist reichlich Gebrauch gemacht worden: Inzwischen bestehen über 2.000 kommunale Katzenschutzverordnungen. Ob Ihre Gemeinde dazugehört, entscheidet darüber, ob die Kastration Ihrer Freigängerkatze eine Empfehlung oder eine Rechtspflicht ist.
Mittelfristig ändert sich das Bild: Eine EU-Verordnung sieht ab Mitte 2030 vor, dass Anbieter von Hunden und Katzen die Tiere chippen und in einer nationalen Datenbank registrieren lassen müssen.
Was Sie nicht dürfen: das Tier einfach wieder abgeben
Wenn es nicht funktioniert, gibt es legale Wege — Rückgabe an die abgebende Einrichtung, die in seriösen Schutzverträgen ohnehin vorgesehen ist, oder eine geordnete Weitervermittlung. Was es nicht gibt, ist der stille Ausstieg. § 3 TierSchG verbietet ausdrücklich, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen. Das ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit — und je nach Folgen für das Tier kommt § 17 in Betracht.
Praktisch heißt das: Die Rückgabeklausel im Schutzvertrag ist kein Misstrauensvotum gegen Sie, sondern der vorgesehene Notausgang. Ihn zu nutzen ist rechtlich sauber; ihn zu umgehen nicht.
Laufende Pflichten neben dem Tierschutzrecht
Drei Verpflichtungen treffen Sie unabhängig vom Tierschutzgesetz und werden regelmäßig übersehen:
- Hundesteuer — kommunal geregelt, anmeldepflichtig, meist binnen weniger Wochen nach Aufnahme. Die Sätze unterscheiden sich erheblich, für Listenhunde oft um ein Vielfaches.
- Tierhalterhaftpflicht — in mehreren Ländern für Hunde Pflicht, in den übrigen dringend zu empfehlen: Die Halterhaftung nach § 833 BGB ist eine Gefährdungshaftung und greift auch ohne Verschulden.
- Leinen- und Maulkorbregelungen — Landeshundegesetze und kommunale Satzungen, die sich innerhalb eines Landkreises unterscheiden können.
Die Schutzgebühr ist kein Kaufpreis
Der Begriff ist bewusst gewählt. Die Schutzgebühr deckt einen Teil der bereits angefallenen Kosten — Untersuchung, Impfungen, Entwurmung, Kennzeichnung, Registrierung, meist Kastration. Bei Hunden liegt sie üblicherweise zwischen etwa 200 und 400 Euro, mit erheblichen Unterschieden je nach Einrichtung; Katzen und Kleintiere liegen darunter. In manchen Häusern sind Hündinnen teurer, weil ihre Kastration aufwendiger ist.
Für Sie hat das eine praktische Folge: Weil kein Kaufvertrag über eine mangelfreie Sache geschlossen wird, greifen die Gewährleistungsregeln des Kaufrechts nicht wie beim Erwerb vom Züchter. Seriöse Einrichtungen legen bekannte Vorerkrankungen deshalb vorab offen und halten sie im Vertrag fest — bestehen Sie darauf.
Warum die abgebende Einrichtung überhaupt unter finanziellem Druck steht, erklärt das Fundrecht des BGB — nachzulesen unter Fundtierrecht.
Fundstellen dieser Seite
Jede Tatsachenbehauptung ist gegen die folgenden Quellen geprüft. Das Datum nennt die letzte Kontrolle.
- 1§ 2 Tierschutzgesetz — Pflichten der Tierhalterinnen und Tierhalter
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · geprüft am 1.8.2026
- 2§ 3 Tierschutzgesetz — Verbotene Handlungen, Aussetzen
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · geprüft am 1.8.2026
- 3§ 13b Tierschutzgesetz — Ermächtigung für Katzenschutzverordnungen
Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de · geprüft am 1.8.2026
- 4Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in Deutschland
VIER PFOTEN — Stiftung für Tierschutz · geprüft am 1.8.2026
- 5Schutzgebühren
Hamburger Tierschutzverein von 1841 e. V. · geprüft am 1.8.2026